Rauchwarnmelder warnen frühzeitig bei Rauchgasentwicklung mit einem lauten, akustischen Alarmsignal und retten so Menschenleben. Inzwischen gibt es in Deutschland eine flächendeckende Rauchwarnmelderpflicht. Hier werden die Vorgaben der Landesbauordnungen und die Anwendungs- sowie Produktnormen für den Einsatz von Rauchwarnmeldern vorgestellt.
Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.
Für die Ausstattung von Neu- und Bestandsbauten sind die Eigentümer in der Pflicht. Bei Bestandsbauten gelten hier in einigen Bundesländern noch Übergangsfristen, die besagen, bis wann die Ausstattung mit Rauchmeldern spätestens erfolgt sein muss.
In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Entsprechende Regelungen sind bspw. in den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen verankert. Solche Aufenthaltsräume können sich bspw. in kleine Beherbergungsbetrieben mit bis zu 12 Gastbetten, Kindertagesstätten oder Freizeitunterkünfte finden.
In unserer Übersicht (Quelle: de Jahrbuch 2019 - Hüthig) sehen Sie, welche Regelungen zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern in Ihrem Bundesland gelten. Weitere, ausführliche Details zur Rauchwarnmelderpflicht erfahren Sie auf der Website des Forums Brandrauchprävention.
Einbaupflicht für Neu- und Umbauten | Übergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten | |
---|---|---|
Mecklenburg-Vorpommern | seit Sept. 2006 | abgelaufen seit Ende 2009 |
Schleswig-Holstein | seit Dez. 2004 | abgelaufen seit Ende 2010 |
Hamburg | seit April 2006 | abgelaufen seit Ende 2010 |
Rheinland-Pfalz | seit Dez. 2003 | abgelaufen seit Ende 2012 |
Hessen | seit Juni 2005 | abgelaufen seit Ende 2014 |
Baden-Württemberg | seit Juli 2013 | abgelaufen seit Ende 2014 |
Sachsen-Anhalt | seit Dez. 2009 | abgelaufen seit Ende 2015 |
Bremen | seit Mai 2010 | abgelaufen seit Ende 2015 |
Niedersachsen | seit Nov. 2012 | abgelaufen seit Ende 2015 |
Nordrhein-Westfalen | seit April 2013 | abgelaufen seit Ende 2016 |
Saarland | seit Feb. 2004 | abgelaufen seit Ende 2016 |
Bayern | seit Jan. 2013 | abgelaufen seit Ende 2017 |
Thüringen | seit Jan. 2008 | abgelaufen seit Ende 2018 |
Sachsen | seit Jan. 2016 | keine Regelung |
Berlin | ab Jan. 2017 | bis 31. Dez. 2020 |
Brandenburg | seit Juli 2016 | bis 31. Dez. 2020 |
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Damit gilt die Rauchwarnmelderpflicht gemäß LBO Baden-Württemberg nicht nur für Wohnungen, wie in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht, sondern auch für Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß, d. h. regelmäßig schlafen, wie zum Beispiel:
Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht
Statten Sie alle Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht
Statten Sie alle Räume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Um die Vorgaben aus den Landesbauordnungen schutzzielorientiert umsetzen zu können, wurde die Normenreihe DIN 14676 erarbeitet. Während Teil 1 dieser Normenreihe Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beschreibt, werden in Teil 2 Anforderungen an Dienstleister definiert.
DIN 14676-1 legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Dabei dürfen die Rauchwarnmelder dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden. Insbesondere der Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern sind ein wichtiger Bestandteil der Norm. Nur durch Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sowie der Herstellerangaben kann eine frühzeitige Warnung vor einem Brandereignis dauerhaft gewährleisten werden. Die wichtigsten Hinweise zur Planung und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676-1 haben wir in unserem Planungshandbuch für Sie zusammengefasst.
Sofern Rauchwarnmelder, bspw. über den Genius-Port, in ein Smart Home-System eingebunden werden sollen, kann darüber hinaus die VDE V 0826-1 hilfreiche Ergänzungen liefern. Die VDE V 0826-1 beschreibt Gefahrenwarnlagen und Sicherheitstechnik in Smart-Home-Anwendungen. Sie bildet die normative Grundlage zur Planung, Auswahl von Geräten und Komponenten, Errichtung, Betrieb, Bedienung und Instandhaltung entsprechender Systeme. Eine Gefahrenwarnanlage dient der frühzeitigen Warnung zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Personen- und Sachschäden. Die Gefahrenwarnanlage wird ausschließlich in Wohnhäuser, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung eingesetzt.
Gefahrenwarnanlagen (GWA) können, abhängig von der Ausführung, Funktionen für die Detektion von Einbrüchen (EM-Funktion), Bränden (BM-Funktion), brennbaren und giftigen Gasen, austretendem Wasser, Störungen und Zuständen technischer Einrichtungen (HT-Funktion) enthalten. Anlageteile mit anderen Anwendungen oder Funktionen können mit GWA kombiniert oder integriert werden. Die geforderten Funktionen und Eigenschaften der GWA dürfen hierdurch jedoch nicht negativ beeinflusst werden.
Gemäß DIN EN 14676 muss Folgendes gegeben sein:
Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren sowie die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten. Oder solche, die für Anwendungen in Haushalten, oder für vergleichbare Anwendungen in Wohnbereichen vorgesehen sind. Gemäß DIN EN 14604 muss Folgendes gegeben sein:
Das Forum für Brandrauchprävention e.V. betreibt die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und ist ein gemeinnütziger Verein. Führende Dachverbände sowie Hersteller und Dienstleister sind Mitglieder des Forums. Ziel des Forums Brandrauchprävention e.V. ist der Feuer- und Zivilschutz sowie auch die Unfallverhütung.
Die Unterscheidung von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen führt in der Praxis häufig zu Diskussionen und Irritationen. Das neu überarbeitete Merkblatt aus dem Fachverband Sicherheit des ZVEI bietet eine strukturierte Übersicht der Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen. Diese Abgrenzung soll Anwendern mehr Sicherheit für Entscheidungen bei der Forderung, Konzeption und Planung von Maßnahmen zur Überwachung von Gebäuden im Hinblick auf Brände geben. Das Merkblatt des ZVEI wird vom BHE mit unterstützt.
In den meisten Bundesländern muss der Betrieb von Rauchwarnmeldern durch die unmittelbaren Besitzer der Wohnungen bzw. Betreiber der Nutzungseinheiten vorgenommen werden, sofern der Eigentümer diese Verpflichtung nicht selbst übernimmt. Die Praxis der vergangenen Jahre zeigt, dass zur Erfüllung der entsprechenden Vorgaben häufig Dienstleister mit der Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beauftragt werden.
Anforderungen an Personen, welche die Instandhaltung als Dienstleistung anbieten, sind in DIN 14676-2 beschrieben. Diese Norm ermöglicht somit eine vergleichbare Qualität bei der Dienstleistungserbringung. Die erforderliche Fachkompetenz der Dienstleister wird in Form eines personenbezogenen Zertifikats bescheinigt, welches alle fünf Jahre erneuert werden muss. Privatpersonen, die die Instandhaltung Ihrer selbst genutzten Rauchwarnmelder selbst durchführen, benötigen keinen Kompetenznachweis gem. DIN 14676-2.
Gerne bietet Ihnen Hekatron sowohl die Ausbildung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676-2 als auch entsprechende Auffrischungsschulungen an – schauen Sie für weitere Informationen einfach in unsere Weiterbildungsangebote.
Rauchwarnmelder, die in Europa in Verkehr gebracht werden, müssend der harmonisierten Norm DIN EN 14604 entsprechen. Diese Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten.
Folgende Leistungsmerkmale eines Rauchwarnmelders ergeben sich bspw. aus der DIN EN 14604:
Die EN 14604 ist eine weitverbreitete Produktnorm in Europa, die sich am Markt etabliert und bewährt hat. Die Norm befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Ziel ist es, die Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Rauchwarnmelder in den normativen Vorgaben mit zu berücksichtigen. Die Überarbeitung basiert auf langjährigem Expertenwissen von Testhäusern und Herstellern von Rauchwarnmeldern sowie von Kommentaren der breiten Öffentlichkeit und nationalen Normungsorganisationen. Die Herausforderung bei der Überarbeitung besteht darin, dass die Norm auch den Weg für neue Technologien berücksichtigen möchte, ohne eine Lösung vorzugeben oder bestehende Produkte auszugrenzen. Es ist abzusehen, dass zukünftig die Rauchwarnmelder mehr und mehr in Systemen eingesetzt werden, die nicht durch harmonisierte Normen abgedeckt sind (Beispiel "Smart Home"). Bei der Überarbeitung war es den Experten wichtig, immer den Hauptzweck des Rauchwarnmelders in Erinnerung zu behalten: die Warnung von schlafenden Personen bei einer Brandentwicklung durch ein akustisches Signal.
Ergänzend zur DIN EN 14604 sind die funkvernetzten Rauchwarnmelder von Hekatron Brandschutz auch nach der Richtlinie VdS 3515 (Richtlinie für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung) geprüft. Diese Richtlinie von VdS Schadenverhütung regelt bspw. die folgenden Punkte:
In den letzten Jahren wurden die qualitativen Unterschiede bei Rauchwarnmeldern immer größer. Die Unterscheidung von einem Qualitäts-Rauchwarnmelder zu anderen wurde immer schwieriger. Deshalb wurden härtere Prüfverfahren und eine neue Kennzeichnung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern gefordert. Das Ergebnis ist das „Q“. Damit ist es möglich, einen Qualitäts-Rauchwarnmelder direkt zu erkennen: Q-Label Rauchwarnmelder.
Das „Q“ ist eine neue Kennzeichnung von Rauchwarnmeldern, die der vfdb-Richtlinie 14-01 entsprechen. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label haben die weltweit härtesten Qualitätsprüfungen bestanden. Zusammen sorgen sie für eine eindeutige Differenzierung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label garantieren maximale Alarmsicherheit im Brandfall.
Das „Q“ steht für Qualität und zeichnet die echten Qualitäts-Rauchwarnmelder aus: Wie z.B. unseren Genius H, Genius Plus und Genius Plus X. Voraussetzung für Rauchwarnmelder mit dem Q-Label ist die Prüfung mit erhöhten Anforderungen nach der vfdb-Richtlinie 14-01 – als Ergänzung zu den Anforderungen der DIN EN 14604. Nur wer beide Prüfungen besteht, ist zur Verwendung des „Q“ berechtigt.
Genius H, Genius Plus und Genius Plus X haben die weltweit härtesten Qualitätstests für Rauchwarnmelder bestanden:
Das neue „Q“-Kennzeichen darf ausschließlich in Verbindung mit dem Logo des entsprechenden Prüfinstituts verwendet werden. Andernfalls handelt es sich nicht um echte Q-Label Rauchmelder.
Forum Brandrauchprävention
Das Forum für Brandrauchprävention e.V. betreibt die Initiative "Rauchmelder retten Leben" und ist ein gemeinnütziger Verein. Führende Dachverbände sowie Hersteller und Dienstleister sind Mitglieder des Forums. Ziel des Forums Brandrauchprävention e.V. ist der Feuer- und Zivilschutz sowie auch die Unfallverhütung.
Zur Website des Forums für Brandrauchprävention e.V.
Herstellererklärungen und Zertifikate für Rauchwarnmelder von Hekatron
Die Herstellererklärungen und Zertifikate für die Produkte aus unserem Produktportfolio im Bereich Rauchwarnmelder finden Sie hier.
Hier finden Sie normenübergreifend die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Produktportfolio im Bereich Rauchwarnmelder.
Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.
Für die Ausstattung von Neu- und Bestandsbauten sind die Eigentümer in der Pflicht. Bei Bestandsbauten gelten hier in einigen Bundesländern noch Übergangsfristen, die besagen, bis wann die Ausstattung mit Rauchmeldern spätestens erfolgt sein muss.
In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Entsprechende Regelungen sind bspw. in den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen verankert. Solche Aufenthaltsräume können sich bspw. in kleine Beherbergungsbetrieben mit bis zu 12 Gastbetten, Kindertagesstätten oder Freizeitunterkünfte finden.
In unserer Übersicht (Quelle: de Jahrbuch 2019 - Hüthig) sehen Sie, welche Regelungen zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern in Ihrem Bundesland gelten. Weitere, ausführliche Details zur Rauchwarnmelderpflicht erfahren Sie auf der Website des Forums Brandrauchprävention.
Einbaupflicht für Neu- und Umbauten | Übergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten | |
---|---|---|
Mecklenburg-Vorpommern | seit Sept. 2006 | abgelaufen seit Ende 2009 |
Schleswig-Holstein | seit Dez. 2004 | abgelaufen seit Ende 2010 |
Hamburg | seit April 2006 | abgelaufen seit Ende 2010 |
Rheinland-Pfalz | seit Dez. 2003 | abgelaufen seit Ende 2012 |
Hessen | seit Juni 2005 | abgelaufen seit Ende 2014 |
Baden-Württemberg | seit Juli 2013 | abgelaufen seit Ende 2014 |
Sachsen-Anhalt | seit Dez. 2009 | abgelaufen seit Ende 2015 |
Bremen | seit Mai 2010 | abgelaufen seit Ende 2015 |
Niedersachsen | seit Nov. 2012 | abgelaufen seit Ende 2015 |
Nordrhein-Westfalen | seit April 2013 | abgelaufen seit Ende 2016 |
Saarland | seit Feb. 2004 | abgelaufen seit Ende 2016 |
Bayern | seit Jan. 2013 | abgelaufen seit Ende 2017 |
Thüringen | seit Jan. 2008 | abgelaufen seit Ende 2018 |
Sachsen | seit Jan. 2016 | keine Regelung |
Berlin | ab Jan. 2017 | bis 31. Dez. 2020 |
Brandenburg | seit Juli 2016 | bis 31. Dez. 2020 |
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Damit gilt die Rauchwarnmelderpflicht gemäß LBO Baden-Württemberg nicht nur für Wohnungen, wie in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht, sondern auch für Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß, d. h. regelmäßig schlafen, wie zum Beispiel:
Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht
Statten Sie alle Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht
Statten Sie alle Räume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.
In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.
In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Um die Vorgaben aus den Landesbauordnungen schutzzielorientiert umsetzen zu können, wurde die Normenreihe DIN 14676 erarbeitet. Während Teil 1 dieser Normenreihe Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beschreibt, werden in Teil 2 Anforderungen an Dienstleister definiert.
DIN 14676-1 legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Dabei dürfen die Rauchwarnmelder dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden. Insbesondere der Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern sind ein wichtiger Bestandteil der Norm. Nur durch Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sowie der Herstellerangaben kann eine frühzeitige Warnung vor einem Brandereignis dauerhaft gewährleisten werden. Die wichtigsten Hinweise zur Planung und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676-1 haben wir in unserem Planungshandbuch für Sie zusammengefasst.
Sofern Rauchwarnmelder, bspw. über den Genius-Port, in ein Smart Home-System eingebunden werden sollen, kann darüber hinaus die VDE V 0826-1 hilfreiche Ergänzungen liefern. Die VDE V 0826-1 beschreibt Gefahrenwarnlagen und Sicherheitstechnik in Smart-Home-Anwendungen. Sie bildet die normative Grundlage zur Planung, Auswahl von Geräten und Komponenten, Errichtung, Betrieb, Bedienung und Instandhaltung entsprechender Systeme. Eine Gefahrenwarnanlage dient der frühzeitigen Warnung zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Personen- und Sachschäden. Die Gefahrenwarnanlage wird ausschließlich in Wohnhäuser, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung eingesetzt.
Gefahrenwarnanlagen (GWA) können, abhängig von der Ausführung, Funktionen für die Detektion von Einbrüchen (EM-Funktion), Bränden (BM-Funktion), brennbaren und giftigen Gasen, austretendem Wasser, Störungen und Zuständen technischer Einrichtungen (HT-Funktion) enthalten. Anlageteile mit anderen Anwendungen oder Funktionen können mit GWA kombiniert oder integriert werden. Die geforderten Funktionen und Eigenschaften der GWA dürfen hierdurch jedoch nicht negativ beeinflusst werden.
Gemäß DIN EN 14676 muss Folgendes gegeben sein:
Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren sowie die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten. Oder solche, die für Anwendungen in Haushalten, oder für vergleichbare Anwendungen in Wohnbereichen vorgesehen sind. Gemäß DIN EN 14604 muss Folgendes gegeben sein:
Das Forum für Brandrauchprävention e.V. betreibt die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und ist ein gemeinnütziger Verein. Führende Dachverbände sowie Hersteller und Dienstleister sind Mitglieder des Forums. Ziel des Forums Brandrauchprävention e.V. ist der Feuer- und Zivilschutz sowie auch die Unfallverhütung.
Die Unterscheidung von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen führt in der Praxis häufig zu Diskussionen und Irritationen. Das neu überarbeitete Merkblatt aus dem Fachverband Sicherheit des ZVEI bietet eine strukturierte Übersicht der Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen. Diese Abgrenzung soll Anwendern mehr Sicherheit für Entscheidungen bei der Forderung, Konzeption und Planung von Maßnahmen zur Überwachung von Gebäuden im Hinblick auf Brände geben. Das Merkblatt des ZVEI wird vom BHE mit unterstützt.
In den meisten Bundesländern muss der Betrieb von Rauchwarnmeldern durch die unmittelbaren Besitzer der Wohnungen bzw. Betreiber der Nutzungseinheiten vorgenommen werden, sofern der Eigentümer diese Verpflichtung nicht selbst übernimmt. Die Praxis der vergangenen Jahre zeigt, dass zur Erfüllung der entsprechenden Vorgaben häufig Dienstleister mit der Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beauftragt werden.
Anforderungen an Personen, welche die Instandhaltung als Dienstleistung anbieten, sind in DIN 14676-2 beschrieben. Diese Norm ermöglicht somit eine vergleichbare Qualität bei der Dienstleistungserbringung. Die erforderliche Fachkompetenz der Dienstleister wird in Form eines personenbezogenen Zertifikats bescheinigt, welches alle fünf Jahre erneuert werden muss. Privatpersonen, die die Instandhaltung Ihrer selbst genutzten Rauchwarnmelder selbst durchführen, benötigen keinen Kompetenznachweis gem. DIN 14676-2.
Gerne bietet Ihnen Hekatron sowohl die Ausbildung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676-2 als auch entsprechende Auffrischungsschulungen an – schauen Sie für weitere Informationen einfach in unsere Weiterbildungsangebote.
Rauchwarnmelder, die in Europa in Verkehr gebracht werden, müssend der harmonisierten Norm DIN EN 14604 entsprechen. Diese Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten.
Folgende Leistungsmerkmale eines Rauchwarnmelders ergeben sich bspw. aus der DIN EN 14604:
Die EN 14604 ist eine weitverbreitete Produktnorm in Europa, die sich am Markt etabliert und bewährt hat. Die Norm befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Ziel ist es, die Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Rauchwarnmelder in den normativen Vorgaben mit zu berücksichtigen. Die Überarbeitung basiert auf langjährigem Expertenwissen von Testhäusern und Herstellern von Rauchwarnmeldern sowie von Kommentaren der breiten Öffentlichkeit und nationalen Normungsorganisationen. Die Herausforderung bei der Überarbeitung besteht darin, dass die Norm auch den Weg für neue Technologien berücksichtigen möchte, ohne eine Lösung vorzugeben oder bestehende Produkte auszugrenzen. Es ist abzusehen, dass zukünftig die Rauchwarnmelder mehr und mehr in Systemen eingesetzt werden, die nicht durch harmonisierte Normen abgedeckt sind (Beispiel "Smart Home"). Bei der Überarbeitung war es den Experten wichtig, immer den Hauptzweck des Rauchwarnmelders in Erinnerung zu behalten: die Warnung von schlafenden Personen bei einer Brandentwicklung durch ein akustisches Signal.
Ergänzend zur DIN EN 14604 sind die funkvernetzten Rauchwarnmelder von Hekatron Brandschutz auch nach der Richtlinie VdS 3515 (Richtlinie für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung) geprüft. Diese Richtlinie von VdS Schadenverhütung regelt bspw. die folgenden Punkte:
In den letzten Jahren wurden die qualitativen Unterschiede bei Rauchwarnmeldern immer größer. Die Unterscheidung von einem Qualitäts-Rauchwarnmelder zu anderen wurde immer schwieriger. Deshalb wurden härtere Prüfverfahren und eine neue Kennzeichnung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern gefordert. Das Ergebnis ist das „Q“. Damit ist es möglich, einen Qualitäts-Rauchwarnmelder direkt zu erkennen: Q-Label Rauchwarnmelder.
Das „Q“ ist eine neue Kennzeichnung von Rauchwarnmeldern, die der vfdb-Richtlinie 14-01 entsprechen. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label haben die weltweit härtesten Qualitätsprüfungen bestanden. Zusammen sorgen sie für eine eindeutige Differenzierung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label garantieren maximale Alarmsicherheit im Brandfall.
Das „Q“ steht für Qualität und zeichnet die echten Qualitäts-Rauchwarnmelder aus: Wie z.B. unseren Genius H, Genius Plus und Genius Plus X. Voraussetzung für Rauchwarnmelder mit dem Q-Label ist die Prüfung mit erhöhten Anforderungen nach der vfdb-Richtlinie 14-01 – als Ergänzung zu den Anforderungen der DIN EN 14604. Nur wer beide Prüfungen besteht, ist zur Verwendung des „Q“ berechtigt.
Genius H, Genius Plus und Genius Plus X haben die weltweit härtesten Qualitätstests für Rauchwarnmelder bestanden:
Das neue „Q“-Kennzeichen darf ausschließlich in Verbindung mit dem Logo des entsprechenden Prüfinstituts verwendet werden. Andernfalls handelt es sich nicht um echte Q-Label Rauchmelder.
Forum Brandrauchprävention
Das Forum für Brandrauchprävention e.V. betreibt die Initiative "Rauchmelder retten Leben" und ist ein gemeinnütziger Verein. Führende Dachverbände sowie Hersteller und Dienstleister sind Mitglieder des Forums. Ziel des Forums Brandrauchprävention e.V. ist der Feuer- und Zivilschutz sowie auch die Unfallverhütung.
Zur Website des Forums für Brandrauchprävention e.V.
Herstellererklärungen und Zertifikate für Rauchwarnmelder von Hekatron
Die Herstellererklärungen und Zertifikate für die Produkte aus unserem Produktportfolio im Bereich Rauchwarnmelder finden Sie hier.
Hier finden Sie normenübergreifend die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Produktportfolio im Bereich Rauchwarnmelder.