Rauchwarnmelder - Normen und Richtlinien

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Rauchwarnmelder warnen frühzeitig bei Rauchgasentwicklung mit einem lauten, akustischen Alarmsignal und retten so Menschenleben. Inzwischen gibt es in Deutschland eine flächendeckende Rauchwarnmelderpflicht. Hier werden die Vorgaben der Landesbauordnungen und die Anwendungs- sowie Produktnormen für den Einsatz von Rauchwarnmeldern vorgestellt.

Rauchwarnmelderpflicht

Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.

Für die Ausstattung von Neu- und Bestandsbauten sind die Eigentümer in der Pflicht. Bei Bestandsbauten gelten hier in einigen Bundesländern noch Übergangsfristen, die besagen, bis wann die Ausstattung mit Rauchmeldern spätestens erfolgt sein muss.

In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Entsprechende Regelungen sind bspw. in den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen verankert. Solche Aufenthaltsräume können sich bspw. in kleine Beherbergungsbetrieben mit bis zu 12 Gastbetten, Kindertagesstätten oder Freizeitunterkünfte finden.

In unserer Übersicht (Quelle: de Jahrbuch 2019 - Hüthig) sehen Sie, welche Regelungen zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern in Ihrem Bundesland gelten. Weitere, ausführliche Details zur Rauchwarnmelderpflicht erfahren Sie auf der Website des Forums Brandrauchprävention.

 

Übergangsfristen Rauchwarnmelderpflicht

Einbaupflicht für Neu- und UmbautenÜbergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten
Mecklenburg-Vorpommernseit Sept. 2006abgelaufen seit Ende 2009
Schleswig-Holsteinseit Dez. 2004abgelaufen seit Ende 2010
Hamburgseit April 2006abgelaufen seit Ende 2010
Rheinland-Pfalzseit Dez. 2003abgelaufen seit Ende 2012
Hessenseit Juni 2005abgelaufen seit Ende 2014
Baden-Württembergseit Juli 2013abgelaufen seit Ende 2014
Sachsen-Anhaltseit Dez. 2009abgelaufen seit Ende 2015
Bremenseit Mai 2010abgelaufen seit Ende 2015
Niedersachsenseit Nov. 2012abgelaufen seit Ende 2015
Nordrhein-Westfalenseit April 2013abgelaufen seit Ende 2016
Saarlandseit Feb. 2004abgelaufen seit Ende 2016
Bayernseit Jan. 2013abgelaufen seit Ende 2017
Thüringenseit Jan. 2008abgelaufen seit Ende 2018
Sachsenseit Jan. 2016keine Regelung
Berlinab Jan. 2017bis 31. Dez. 2020
Brandenburgseit Juli 2016bis 31. Dez. 2020

Informationen zu den Landesbauordnungen mit Rauchwarnmelderpflicht

 

Landesbauordnung Baden-Württemberg §15 (7):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Damit gilt die Rauchwarnmelderpflicht gemäß LBO Baden-Württemberg nicht nur für Wohnungen, wie in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht, sondern auch für Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß, d. h. regelmäßig schlafen, wie zum Beispiel:

  • Miet- und Eigentumswohnungen (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Ein- und Mehrfamilienhäuser (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Kindergärten und Kindertagesstätten
  • Gasthöfe und Hotels
  • etc.

Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.

Landesbauordnung Bayern (BayBauO 2012) §1 (46):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

§ 48 Abs. 4 Bauordnung für Berlin

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

§ 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Bremen §48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Hamburg §45 (6):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Hessische Bauordnung § 13 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Räume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Niedersachsen §44 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

 

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen § 49 (7):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Saarland § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Anwendungen

Um die Vorgaben aus den Landesbauordnungen schutzzielorientiert umsetzen zu können, wurde die Normenreihe DIN 14676 erarbeitet. Während Teil 1 dieser Normenreihe Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beschreibt, werden in Teil 2 Anforderungen an Dienstleister definiert.

DIN 14676-1 legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Dabei dürfen die Rauchwarnmelder dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden. Insbesondere der Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern sind ein wichtiger Bestandteil der Norm. Nur durch Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sowie der Herstellerangaben kann eine frühzeitige Warnung vor einem Brandereignis dauerhaft gewährleisten werden. Die wichtigsten Hinweise zur Planung und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676-1 haben wir in unserem Planungshandbuch für Sie zusammengefasst.

Sofern Rauchwarnmelder, bspw. über den Genius-Port, in ein Smart Home-System eingebunden werden sollen, kann darüber hinaus die VDE V 0826-1 hilfreiche Ergänzungen liefern. Die VDE V 0826-1 beschreibt Gefahrenwarnlagen und Sicherheitstechnik in Smart-Home-Anwendungen. Sie bildet die normative Grundlage zur Planung, Auswahl von Geräten und Komponenten, Errichtung, Betrieb, Bedienung und Instandhaltung entsprechender Systeme. Eine Gefahrenwarnanlage dient der frühzeitigen Warnung zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Personen- und Sachschäden. Die Gefahrenwarnanlage wird ausschließlich in Wohnhäuser, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung eingesetzt.

Gefahrenwarnanlagen (GWA) können, abhängig von der Ausführung, Funktionen für die Detektion von Einbrüchen (EM-Funktion), Bränden (BM-Funktion), brennbaren und giftigen Gasen, austretendem Wasser, Störungen und Zuständen technischer Einrichtungen (HT-Funktion) enthalten. Anlageteile mit anderen Anwendungen oder Funktionen können mit GWA kombiniert oder integriert werden. Die geforderten Funktionen und Eigenschaften der GWA dürfen hierdurch jedoch nicht negativ beeinflusst werden.

DIN 14676 - Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder

Gemäß DIN EN 14676 muss Folgendes gegeben sein:

  • Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN 14604 eingesetzt werden
  • Maximale Überwachungsfläche 60m²
  • Mindestens 0,5 m Abstand zu Wänden, Unterzügen oder Einrichtungsgegenständen
  • Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich

DIN 14604 - Produktnorm für Rauchwarnmelder

Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren sowie die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten. Oder solche, die für Anwendungen in Haushalten, oder für vergleichbare Anwendungen in Wohnbereichen vorgesehen sind. Gemäß DIN EN 14604 muss Folgendes gegeben sein:

  • Hupenlautstärke mindestens 85 dB im Abstand von 3 m
  • Batteriewechselanzeige vier Wochen vor Batterieende
  • Batterielebensdauer mindestens ein Jahr
  • Einrichtung zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen (Testknopf)

VdS 3515 - Richtlinien für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung (Auszug)

  • Codierung: Die Funk-Rauchwarnmelder müssen über mindestens sechs verschiedene Codierungsmöglichkeiten verfügen. Nur Rauchwarnmelder mit zugeordneter Codierung dürfen sich gegenseitig in den Alarmzustand versetzen.
  • Weiterleitung: Die Weiterleitung des bei nachlassender Batteriekapazität erzeugten „Battery-Low-Signals“ an die miteinander vernetzten Melder muss zwingend erfolgen.
  • Sendeleistung: Die vom Hersteller angegebene minimale Freifeldentfernung zwischen Sender und Empfänger muss mindestens 100 m betragen.

Ergänzende Links und Unterlagen zum Thema

Das Forum für Brandrauchprävention e.V. betreibt die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und ist ein gemeinnütziger Verein. Führende Dachverbände sowie Hersteller und Dienstleister sind Mitglieder des Forums. Ziel des Forums Brandrauchprävention e.V. ist der Feuer- und Zivilschutz sowie auch die Unfallverhütung.

ZUR WEBSITE DES FORUMS FÜR BRANDRAUCHPRÄVENTION E.V.

Die Unterscheidung von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen führt in der Praxis häufig zu Diskussionen und Irritationen. Das neu überarbeitete Merkblatt aus dem Fachverband Sicherheit des ZVEI bietet eine strukturierte Übersicht der Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen. Diese Abgrenzung soll Anwendern mehr Sicherheit für Entscheidungen bei der Forderung, Konzeption und Planung von Maßnahmen zur Überwachung von Gebäuden im Hinblick auf Brände geben. Das Merkblatt des ZVEI wird vom BHE mit unterstützt.

Zum Download

Dienstleistungen

In den meisten Bundesländern muss der Betrieb von Rauchwarnmeldern durch die unmittelbaren Besitzer der Wohnungen bzw. Betreiber der Nutzungseinheiten vorgenommen werden, sofern der Eigentümer diese Verpflichtung nicht selbst übernimmt. Die Praxis der vergangenen Jahre zeigt, dass zur Erfüllung der entsprechenden Vorgaben häufig Dienstleister mit der Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beauftragt werden.

Anforderungen an Personen, welche die Instandhaltung als Dienstleistung anbieten, sind in DIN 14676-2 beschrieben. Diese Norm ermöglicht somit eine vergleichbare Qualität bei der Dienstleistungserbringung. Die erforderliche Fachkompetenz der Dienstleister wird in Form eines personenbezogenen Zertifikats bescheinigt, welches alle fünf Jahre erneuert werden muss. Privatpersonen, die die Instandhaltung Ihrer selbst genutzten Rauchwarnmelder selbst durchführen, benötigen keinen Kompetenznachweis gem. DIN 14676-2.

Gerne bietet Ihnen Hekatron sowohl die Ausbildung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676-2 als auch entsprechende Auffrischungsschulungen an – schauen Sie für weitere Informationen einfach in unsere Weiterbildungsangebote.

 

Produkte

Rauchwarnmelder, die in Europa in Verkehr gebracht werden, müssend der harmonisierten Norm DIN EN 14604 entsprechen. Diese Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten.

Folgende Leistungsmerkmale eines Rauchwarnmelders ergeben sich bspw. aus der DIN EN 14604:

  • Hupenlautstärke mindestens 85 dB im Abstand von 3 m
  • Batteriewechselanzeige vier Wochen vor Batterieende
  • Batterielebensdauer mindestens ein Jahr
  • Einrichtung zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen (Testknopf)

Die EN 14604 ist eine weitverbreitete Produktnorm in Europa, die sich am Markt etabliert und bewährt hat. Die Norm befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Ziel ist es, die Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Rauchwarnmelder in den normativen Vorgaben mit zu berücksichtigen. Die Überarbeitung basiert auf langjährigem Expertenwissen von Testhäusern und Herstellern von Rauchwarnmeldern sowie von Kommentaren der breiten Öffentlichkeit und nationalen Normungsorganisationen. Die Herausforderung bei der Überarbeitung besteht darin, dass die Norm auch den Weg für neue Technologien berücksichtigen möchte, ohne eine Lösung vorzugeben oder bestehende Produkte auszugrenzen. Es ist abzusehen, dass zukünftig die Rauchwarnmelder mehr und mehr in Systemen eingesetzt werden, die nicht durch harmonisierte Normen abgedeckt sind (Beispiel "Smart Home"). Bei der Überarbeitung war es den Experten wichtig, immer den Hauptzweck des Rauchwarnmelders in Erinnerung zu behalten: die Warnung von schlafenden Personen bei einer Brandentwicklung durch ein akustisches Signal.

Ergänzend zur DIN EN 14604 sind die funkvernetzten Rauchwarnmelder von Hekatron Brandschutz auch nach der Richtlinie VdS 3515 (Richtlinie für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung) geprüft. Diese Richtlinie von VdS Schadenverhütung regelt bspw. die folgenden Punkte:

  • Codierung: Die Funk-Rauchwarnmelder müssen über mindestens sechs verschiedene Codierungsmöglichkeiten verfügen. Nur Rauchwarnmelder mit zugeordneter Codierung dürfen sich gegenseitig in den Alarmzustand versetzen.
  • Weiterleitung: Die Weiterleitung des bei nachlassender Batteriekapazität erzeugten "Battery-Low-Signals" an die miteinander vernetzten Melder muss zwingend erfolgen.
  • Sendeleistung: Die vom Hersteller angegebene minimale Freifeldentfernung zwischen Sender und Empfänger muss mindestens 100 m betragen.

In den letzten Jahren wurden die qualitativen Unterschiede bei Rauchwarnmeldern immer größer. Die Unterscheidung von einem Qualitäts-Rauchwarnmelder zu anderen wurde immer schwieriger. Deshalb wurden härtere Prüfverfahren und eine neue Kennzeichnung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern gefordert. Das Ergebnis ist das „Q“. Damit ist es möglich, einen Qualitäts-Rauchwarnmelder direkt zu erkennen: Q-Label Rauchwarnmelder.

Das „Q“ ist eine neue Kennzeichnung von Rauchwarnmeldern, die der vfdb-Richtlinie 14-01 entsprechen. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label haben die weltweit härtesten Qualitätsprüfungen bestanden. Zusammen sorgen sie für eine eindeutige Differenzierung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label garantieren maximale Alarmsicherheit im Brandfall.

Das „Q“ steht für Qualität und zeichnet die echten Qualitäts-Rauchwarnmelder aus: Wie z.B. unseren Genius H, Genius Plus und Genius Plus X. Voraussetzung für Rauchwarnmelder mit dem Q-Label ist die Prüfung mit erhöhten Anforderungen nach der vfdb-Richtlinie 14-01 – als Ergänzung zu den Anforderungen der DIN EN 14604. Nur wer beide Prüfungen besteht, ist zur Verwendung des „Q“ berechtigt.

Genius H, Genius Plus und Genius Plus X haben die weltweit härtesten Qualitätstests für Rauchwarnmelder bestanden:

  • Erhöhte Korrosionsbeständigkeit
  • Fehlalarmsichere Gehäusekonstruktion
  • Härtere Klimabeständigkeit
  • Lange Haltbarkeit
  • Fest eingebaute 10-Jahresbatterie
  • Produktion nach Industriestandard IPC 2
  • Resistenz gegen Temperaturschwankungen
  • Bestmögliche elektromagnetische Verträglichkeit

Das neue „Q“-Kennzeichen darf ausschließlich in Verbindung mit dem Logo des entsprechenden Prüfinstituts verwendet werden. Andernfalls handelt es sich nicht um echte Q-Label Rauchmelder.

Hier finden Sie normenübergreifend die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Produktportfolio im Bereich Rauchwarnmelder. 

Zu den FAQ Rauchwarnmelder

Rauchwarnmelderpflicht

Die Pflicht zum Einbau von Rauchwarnmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. Einzig Sachsen hat derzeit noch keine Einbaupflicht für Bestandsbauten.

Für die Ausstattung von Neu- und Bestandsbauten sind die Eigentümer in der Pflicht. Bei Bestandsbauten gelten hier in einigen Bundesländern noch Übergangsfristen, die besagen, bis wann die Ausstattung mit Rauchmeldern spätestens erfolgt sein muss.

In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird. Entsprechende Regelungen sind bspw. in den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Sachsen und Hessen verankert. Solche Aufenthaltsräume können sich bspw. in kleine Beherbergungsbetrieben mit bis zu 12 Gastbetten, Kindertagesstätten oder Freizeitunterkünfte finden.

In unserer Übersicht (Quelle: de Jahrbuch 2019 - Hüthig) sehen Sie, welche Regelungen zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern in Ihrem Bundesland gelten. Weitere, ausführliche Details zur Rauchwarnmelderpflicht erfahren Sie auf der Website des Forums Brandrauchprävention.

 

Übergangsfristen Rauchwarnmelderpflicht

Einbaupflicht für Neu- und UmbautenÜbergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten
Mecklenburg-Vorpommernseit Sept. 2006abgelaufen seit Ende 2009
Schleswig-Holsteinseit Dez. 2004abgelaufen seit Ende 2010
Hamburgseit April 2006abgelaufen seit Ende 2010
Rheinland-Pfalzseit Dez. 2003abgelaufen seit Ende 2012
Hessenseit Juni 2005abgelaufen seit Ende 2014
Baden-Württembergseit Juli 2013abgelaufen seit Ende 2014
Sachsen-Anhaltseit Dez. 2009abgelaufen seit Ende 2015
Bremenseit Mai 2010abgelaufen seit Ende 2015
Niedersachsenseit Nov. 2012abgelaufen seit Ende 2015
Nordrhein-Westfalenseit April 2013abgelaufen seit Ende 2016
Saarlandseit Feb. 2004abgelaufen seit Ende 2016
Bayernseit Jan. 2013abgelaufen seit Ende 2017
Thüringenseit Jan. 2008abgelaufen seit Ende 2018
Sachsenseit Jan. 2016keine Regelung
Berlinab Jan. 2017bis 31. Dez. 2020
Brandenburgseit Juli 2016bis 31. Dez. 2020

Informationen zu den Landesbauordnungen mit Rauchwarnmelderpflicht

 

Landesbauordnung Baden-Württemberg §15 (7):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Damit gilt die Rauchwarnmelderpflicht gemäß LBO Baden-Württemberg nicht nur für Wohnungen, wie in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht, sondern auch für Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß, d. h. regelmäßig schlafen, wie zum Beispiel:

  • Miet- und Eigentumswohnungen (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Ein- und Mehrfamilienhäuser (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Kindergärten und Kindertagesstätten
  • Gasthöfe und Hotels
  • etc.

Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Aufenthaltsräume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.

Landesbauordnung Bayern (BayBauO 2012) §1 (46):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandender Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitsschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

§ 48 Abs. 4 Bauordnung für Berlin

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

§ 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Bremen §48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Hamburg §45 (6):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

Hessische Bauordnung § 13 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Räume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Niedersachsen §44 (5):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

 

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen § 49 (7):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Saarland § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Anwendungen

Um die Vorgaben aus den Landesbauordnungen schutzzielorientiert umsetzen zu können, wurde die Normenreihe DIN 14676 erarbeitet. Während Teil 1 dieser Normenreihe Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beschreibt, werden in Teil 2 Anforderungen an Dienstleister definiert.

DIN 14676-1 legt Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern in Wohnhäusern, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung fest. Dabei dürfen die Rauchwarnmelder dürfen als Stand-Alone-Melder oder auch als funkvernetzte Melder betrieben werden. Insbesondere der Betrieb und die Instandhaltung von Rauchwarnmeldern sind ein wichtiger Bestandteil der Norm. Nur durch Einhaltung der entsprechenden Vorgaben sowie der Herstellerangaben kann eine frühzeitige Warnung vor einem Brandereignis dauerhaft gewährleisten werden. Die wichtigsten Hinweise zur Planung und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676-1 haben wir in unserem Planungshandbuch für Sie zusammengefasst.

Sofern Rauchwarnmelder, bspw. über den Genius-Port, in ein Smart Home-System eingebunden werden sollen, kann darüber hinaus die VDE V 0826-1 hilfreiche Ergänzungen liefern. Die VDE V 0826-1 beschreibt Gefahrenwarnlagen und Sicherheitstechnik in Smart-Home-Anwendungen. Sie bildet die normative Grundlage zur Planung, Auswahl von Geräten und Komponenten, Errichtung, Betrieb, Bedienung und Instandhaltung entsprechender Systeme. Eine Gefahrenwarnanlage dient der frühzeitigen Warnung zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Personen- und Sachschäden. Die Gefahrenwarnanlage wird ausschließlich in Wohnhäuser, Wohnungen und Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung eingesetzt.

Gefahrenwarnanlagen (GWA) können, abhängig von der Ausführung, Funktionen für die Detektion von Einbrüchen (EM-Funktion), Bränden (BM-Funktion), brennbaren und giftigen Gasen, austretendem Wasser, Störungen und Zuständen technischer Einrichtungen (HT-Funktion) enthalten. Anlageteile mit anderen Anwendungen oder Funktionen können mit GWA kombiniert oder integriert werden. Die geforderten Funktionen und Eigenschaften der GWA dürfen hierdurch jedoch nicht negativ beeinflusst werden.

DIN 14676 - Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder

Gemäß DIN EN 14676 muss Folgendes gegeben sein:

  • Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach DIN 14604 eingesetzt werden
  • Maximale Überwachungsfläche 60m²
  • Mindestens 0,5 m Abstand zu Wänden, Unterzügen oder Einrichtungsgegenständen
  • Wartung entsprechend der Herstellerangaben, mindestens jedoch einmal jährlich

DIN 14604 - Produktnorm für Rauchwarnmelder

Die DIN EN 14604 legt die Anforderungen, Prüfverfahren sowie die Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest. Sie gibt Herstelleranweisungen für Rauchwarnmelder, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten. Oder solche, die für Anwendungen in Haushalten, oder für vergleichbare Anwendungen in Wohnbereichen vorgesehen sind. Gemäß DIN EN 14604 muss Folgendes gegeben sein:

  • Hupenlautstärke mindestens 85 dB im Abstand von 3 m
  • Batteriewechselanzeige vier Wochen vor Batterieende
  • Batterielebensdauer mindestens ein Jahr
  • Einrichtung zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen (Testknopf)

VdS 3515 - Richtlinien für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung (Auszug)

  • Codierung: Die Funk-Rauchwarnmelder müssen über mindestens sechs verschiedene Codierungsmöglichkeiten verfügen. Nur Rauchwarnmelder mit zugeordneter Codierung dürfen sich gegenseitig in den Alarmzustand versetzen.
  • Weiterleitung: Die Weiterleitung des bei nachlassender Batteriekapazität erzeugten „Battery-Low-Signals“ an die miteinander vernetzten Melder muss zwingend erfolgen.
  • Sendeleistung: Die vom Hersteller angegebene minimale Freifeldentfernung zwischen Sender und Empfänger muss mindestens 100 m betragen.

Ergänzende Links und Unterlagen zum Thema

Das Forum für Brandrauchprävention e.V. betreibt die Initiative „Rauchmelder retten Leben“ und ist ein gemeinnütziger Verein. Führende Dachverbände sowie Hersteller und Dienstleister sind Mitglieder des Forums. Ziel des Forums Brandrauchprävention e.V. ist der Feuer- und Zivilschutz sowie auch die Unfallverhütung.

ZUR WEBSITE DES FORUMS FÜR BRANDRAUCHPRÄVENTION E.V.

Die Unterscheidung von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen führt in der Praxis häufig zu Diskussionen und Irritationen. Das neu überarbeitete Merkblatt aus dem Fachverband Sicherheit des ZVEI bietet eine strukturierte Übersicht der Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen von Rauchwarnmeldern, Brandwarnanlagen und Brandmeldeanlagen. Diese Abgrenzung soll Anwendern mehr Sicherheit für Entscheidungen bei der Forderung, Konzeption und Planung von Maßnahmen zur Überwachung von Gebäuden im Hinblick auf Brände geben. Das Merkblatt des ZVEI wird vom BHE mit unterstützt.

Zum Download

Dienstleistungen

In den meisten Bundesländern muss der Betrieb von Rauchwarnmeldern durch die unmittelbaren Besitzer der Wohnungen bzw. Betreiber der Nutzungseinheiten vorgenommen werden, sofern der Eigentümer diese Verpflichtung nicht selbst übernimmt. Die Praxis der vergangenen Jahre zeigt, dass zur Erfüllung der entsprechenden Vorgaben häufig Dienstleister mit der Instandhaltung von Rauchwarnmeldern beauftragt werden.

Anforderungen an Personen, welche die Instandhaltung als Dienstleistung anbieten, sind in DIN 14676-2 beschrieben. Diese Norm ermöglicht somit eine vergleichbare Qualität bei der Dienstleistungserbringung. Die erforderliche Fachkompetenz der Dienstleister wird in Form eines personenbezogenen Zertifikats bescheinigt, welches alle fünf Jahre erneuert werden muss. Privatpersonen, die die Instandhaltung Ihrer selbst genutzten Rauchwarnmelder selbst durchführen, benötigen keinen Kompetenznachweis gem. DIN 14676-2.

Gerne bietet Ihnen Hekatron sowohl die Ausbildung zur Fachkraft für Rauchwarnmelder nach DIN 14676-2 als auch entsprechende Auffrischungsschulungen an – schauen Sie für weitere Informationen einfach in unsere Weiterbildungsangebote.

 

Produkte

Rauchwarnmelder, die in Europa in Verkehr gebracht werden, müssend der harmonisierten Norm DIN EN 14604 entsprechen. Diese Norm legt Anforderungen, Prüfverfahren sowie Leistungskriterien für Rauchwarnmelder fest, die nach dem Streulicht-, Durchlicht-, oder Ionisationsprinzip arbeiten.

Folgende Leistungsmerkmale eines Rauchwarnmelders ergeben sich bspw. aus der DIN EN 14604:

  • Hupenlautstärke mindestens 85 dB im Abstand von 3 m
  • Batteriewechselanzeige vier Wochen vor Batterieende
  • Batterielebensdauer mindestens ein Jahr
  • Einrichtung zur Durchführung regelmäßiger Prüfungen (Testknopf)

Die EN 14604 ist eine weitverbreitete Produktnorm in Europa, die sich am Markt etabliert und bewährt hat. Die Norm befindet sich derzeit in der Überarbeitung. Ziel ist es, die Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Rauchwarnmelder in den normativen Vorgaben mit zu berücksichtigen. Die Überarbeitung basiert auf langjährigem Expertenwissen von Testhäusern und Herstellern von Rauchwarnmeldern sowie von Kommentaren der breiten Öffentlichkeit und nationalen Normungsorganisationen. Die Herausforderung bei der Überarbeitung besteht darin, dass die Norm auch den Weg für neue Technologien berücksichtigen möchte, ohne eine Lösung vorzugeben oder bestehende Produkte auszugrenzen. Es ist abzusehen, dass zukünftig die Rauchwarnmelder mehr und mehr in Systemen eingesetzt werden, die nicht durch harmonisierte Normen abgedeckt sind (Beispiel "Smart Home"). Bei der Überarbeitung war es den Experten wichtig, immer den Hauptzweck des Rauchwarnmelders in Erinnerung zu behalten: die Warnung von schlafenden Personen bei einer Brandentwicklung durch ein akustisches Signal.

Ergänzend zur DIN EN 14604 sind die funkvernetzten Rauchwarnmelder von Hekatron Brandschutz auch nach der Richtlinie VdS 3515 (Richtlinie für Rauchwarnmelder mit Funkvernetzung) geprüft. Diese Richtlinie von VdS Schadenverhütung regelt bspw. die folgenden Punkte:

  • Codierung: Die Funk-Rauchwarnmelder müssen über mindestens sechs verschiedene Codierungsmöglichkeiten verfügen. Nur Rauchwarnmelder mit zugeordneter Codierung dürfen sich gegenseitig in den Alarmzustand versetzen.
  • Weiterleitung: Die Weiterleitung des bei nachlassender Batteriekapazität erzeugten "Battery-Low-Signals" an die miteinander vernetzten Melder muss zwingend erfolgen.
  • Sendeleistung: Die vom Hersteller angegebene minimale Freifeldentfernung zwischen Sender und Empfänger muss mindestens 100 m betragen.

In den letzten Jahren wurden die qualitativen Unterschiede bei Rauchwarnmeldern immer größer. Die Unterscheidung von einem Qualitäts-Rauchwarnmelder zu anderen wurde immer schwieriger. Deshalb wurden härtere Prüfverfahren und eine neue Kennzeichnung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern gefordert. Das Ergebnis ist das „Q“. Damit ist es möglich, einen Qualitäts-Rauchwarnmelder direkt zu erkennen: Q-Label Rauchwarnmelder.

Das „Q“ ist eine neue Kennzeichnung von Rauchwarnmeldern, die der vfdb-Richtlinie 14-01 entsprechen. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label haben die weltweit härtesten Qualitätsprüfungen bestanden. Zusammen sorgen sie für eine eindeutige Differenzierung von Qualitäts-Rauchwarnmeldern. Rauchwarnmelder mit dem Q-Label garantieren maximale Alarmsicherheit im Brandfall.

Das „Q“ steht für Qualität und zeichnet die echten Qualitäts-Rauchwarnmelder aus: Wie z.B. unseren Genius H, Genius Plus und Genius Plus X. Voraussetzung für Rauchwarnmelder mit dem Q-Label ist die Prüfung mit erhöhten Anforderungen nach der vfdb-Richtlinie 14-01 – als Ergänzung zu den Anforderungen der DIN EN 14604. Nur wer beide Prüfungen besteht, ist zur Verwendung des „Q“ berechtigt.

Genius H, Genius Plus und Genius Plus X haben die weltweit härtesten Qualitätstests für Rauchwarnmelder bestanden:

  • Erhöhte Korrosionsbeständigkeit
  • Fehlalarmsichere Gehäusekonstruktion
  • Härtere Klimabeständigkeit
  • Lange Haltbarkeit
  • Fest eingebaute 10-Jahresbatterie
  • Produktion nach Industriestandard IPC 2
  • Resistenz gegen Temperaturschwankungen
  • Bestmögliche elektromagnetische Verträglichkeit

Das neue „Q“-Kennzeichen darf ausschließlich in Verbindung mit dem Logo des entsprechenden Prüfinstituts verwendet werden. Andernfalls handelt es sich nicht um echte Q-Label Rauchmelder.

Hier finden Sie normenübergreifend die wichtigsten Fragen und Antworten zu unserem Produktportfolio im Bereich Rauchwarnmelder. 

Zu den FAQ Rauchwarnmelder

 
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