Brandschutz in Industriebauten

Brandschutz für Industriegebäude

Flexibler Brandschutz im Industriegebäude für alle Eventualitäten

Ein Brand in einem Industriegebäude kann nicht nur große Sachschäden, sondern auch kostspielige Produktionsausfälle verursachen. Gerade in Zeiten von Just-in-time-Produktionen und globalen Lieferketten können längere Betriebsunterbrechungen fatale Folgen haben. Darüber hinaus sorgen regelmäßige Erweiterungen, Neu- und Umbauten für eine starke Diversifikation der Gebäudestruktur, die oft auch unterschiedlichen Anforderungen unterliegen. Auf all dies braucht der Brandschutz vor Ort eine gute Antwort.

Whitepaper zum Brandschutz für Industriegebäude

In unserem Whitepaper finden Sie praktische Lösungen für den anlagentechnischen Brandschutz in Industriegebäuden. 

Was Sie von unserem Whitepaper erwarten können:

  • Herausforderungen und gesetzliche Vorgaben
  • Anwendungshinweise und Einsatzempfehlungen
  • Brandschutz-Praxis und Konzepte
  • Tipps und Produktempfehlungen vom Experten

Zum Whitepaper

Besondere Herausforderungen und Umgebungsbedingungen

  • Viele verschiedene Gebäude, die häufigem Wandel unterliegen durch Um-und Anbaumaßnahmen
  • Lagerung und Verbauung verschiedenster Bauteile u.a. auch explosionsgefährdete Ware
  • Eine generell hohe Staub- und Schmutzbelastung (viele Störfaktoren) können zu Fehl- und Täuschungsalarme führen und diese wiederum zu teuren Feuerwehr-Einsätzen
  • Die Bildung von Wärmepolstern in hohen, großen Hallen erschwert die Detektion eines Brandes
  • Großer Maschinenlärm stellt eine besondere Herausforderung für die Alarmierung dar
  • Erschwerte Zugänglichkeit durch die Höhe des Lagersystems im Hochregallager
  • Öffnungen in Brandschutzwänden
  • Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes
  • Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB) des jeweiligen Bundeslandes
  • Leitungsanlagenrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes
  • Industriebaurichtlinie des jeweiligen Bundeslandes
  • Technische Anschaltbedingungen der örtlichen Feuerwehr


Weitere Normen und Richtlinien:

  • Normenreihe DIN 14675 für Brandmelde- und Sprachalarmierungsanlagen
  • DIN VDE 0833-1 für Brandmelde- und Sprachalarmierungsanlagen
  • DIN VDE 0833-2 für Brandmeldeanlagen
  • VdS 2095 für versicherungsrelevante Brandmeldeanlagen
  • Mit Löschansteuerung: VdS 2496 und CEA 4001

Optimaler Brandschutz in allen industriellen Gebäudebereichen

Eine besondere Herausforderung beim Brandschutz in industrieller Umgebung besteht in den vielfältigen Störfaktoren, die bei der Produktion auftreten können. Hier kommt eine Standardlösung schnell an ihre Grenzen. Aus diesem Grund empfehlen wir den Einsatz von Sondermeldern für die verschiedenen Produktionsbereiche, gekoppelt mit einem Löschsystem. So kann im Alarmfall die Löschung direkt über die Brandmelderzentrale Integral EvoxX ausgelöst werden.

  1. Produktionshalle
  2. Schweißerei / Gießerei
  3. Galvanik
  4. Lackierung

 

Lösungen anzeigen

  1. Produktion und Montage (Sägen, Schleifen, Zusammenbauen)
  2. Beschichtung (Ex-Bereich)

 

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  1. Produktionshalle (Spritzguss, Granulatherstellung)
  2. Verarbeitung

 

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  1. Produktionshalle
  2. Schweißerei / Gießerei
  3. Galvanik
  4. Lackierung

 

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  1. Produktion und Montage (Sägen, Schleifen, Zusammenbauen)
  2. Beschichtung (Ex-Bereich)

 

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  1. Produktionshalle (Spritzguss, Granulatherstellung)
  2. Verarbeitung

 

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Anwendungsbeispiele aus der Industrie

Firma Oehler Verpackungen, Leipzig

Brandversuch bestätigt Detektionssicherheit vom Rauchmelder ILIA

Die Firma Oehler Verpackung in Leipzig stellt nicht nur eine Vielzahl maßgeschneiderter Verpackungslösungen für ihre Kunden her, sie verpackt deren Produkte auch auf dem eigenen Firmengelände für den Luft-, See- oder Landtransport. Sieben linienförmige Rauchmelder ILIA überwachen in den 19 m hohen Produktionshallen das Auftreten von Brandrauch. Vor Inbetriebnahme der BMA wurde auf Anforderung des Hochbauamts vor Ort ein Brandversuch durchgeführt, der die Funktionsfähigkeit der Sonderbrandmeldetechnik eindrucksvoll bestätigte.

Zur Referenz

Audi-Standort Neckarsulm

Vernetzung von BMA via Seconet

Um den Wachstumskurs des Audi-Standortes Neckarsulm konsequent weiter fortsetzen zu können, errichtet der deutsche Automobilhersteller im sechs Kilometer entfernten Industriepark Böllinger Höfe, Heilbronn, eine neue Produktionsstätte. Die Brandmeldeanlagen Integral IP der Produktionsstätten in Neckarsulm und den Böllinger Höfen sind über zwei redundante LAN-Strecken via SecoNet miteinander vernetzt, so dass die Werkfeuerwehr vom Sicherheitsleitstand in Neckarsulm aus zentral die Brandmeldeanlagen beider Standorte bedienen kann.

Zur Referenz

Firma Schleunungdruck, Marktheidenfeld

Sonderbrandmeldetechnik und Fernzugriff für die Druckindustrie

Als Gutenberg den modernen Buchdruck erfand, hätte man sich nicht träumen lassen, welche technologische Entwicklung diese revolutionäre Technik nehmen würde. Heute investieren Druckereien enorme Beträge in modernste Druckanlagen. Das Thema Ausfallsicherheit hat für den wirtschaftlichen Betrieb eine enorme Bedeutung. Kein Wunder, dass Unternehmen wie die unterfränkische Firma Schleunungdruck in Marktheidenfeld auf modernste Brandmeldetechnik zur Sicherung ihrer Produktion bauen. Dabei setzt Schleunungdruck insbesondere auf Sonderbrandmeldetechnik für besonders sensible Bereiche sowie auf Fernzugriff auf die Brandmelderzentrale für die Wartung und Bedienung via Hekatron Remote.

Zur Referenz

Reterra Hegau-Bodensee GmbH

 Die innovativen Brandmeldesysteme von Hekatron

Die Reterra Hegau-Bodensee GmbH, eine Niederlassung der Remondis-Gruppe in Singen, spezialisiert auf die Kompostierung von Grün- und Bioabfällen, hat ihre Lagerhallen erneuert und dabei auf innovative Brandmeldesysteme von Hekatron gesetzt.

Aufgrund der Brandrisiken in den Abfallumschlagsbereichen und Lagerstätten hat Reterra den linienförmigen Wärmemelder ADW 535 integriert, der sich besonders für die hohen Hallen und die chemisch aggressive Umgebung eignet. In unserem Anwendungsbericht erfahren Sie, wie unser Werkskundendienst vor Ort beim Brandversuch zur Inbetriebnahme unterstützt.

Zum Anwenderbericht

Brandschutz-Dialog: Brandschutz in Industriegebäuden

Aufzeichnung des Hekatron Online Live-Events

In Kooperation mit FeuerTrutz haben wir eine kostenlose Digital-Veranstaltung mit den Speakern Lutz Battran und Thomas Litterst zum Thema Brandschutz in Industriegebäuden durchgeführt.

Erhalten Sie einen spannenden Einblick in die optimale Planung, Projektierung und den Betrieb des anlagentechnischen Brandschutzes und erleben Sie Brandschutz-Wissen aus Expertenhand.

Fragen und AntwortenHäufig gestellte Fragen und Antworten

Die Experten Lutz Battran und Thomas Litterst beantworten Ihre Fragen zu Brandschutz in Industriegebäuden

 

Wie in der Online-Veranstaltung mehrfach erwähnt, stellt die MIndBauRL nur ein Teilaspekt der brandschutztechnischen Bewertung dar. Die MIndBauRL definiert die bauordnungsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Errichtung des Gebäudes. Hier spielt zunächst eine Gefahrstoffnutzung keine unmittelbare Rolle. Allerdings kann die Gefahrstoffnutzung einen Sonderbautatbestand, im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 19 MBO auslösen, was der Bauaufsichtsbehörde, im Sinne des 51 MBO, die Möglichkeit eröffnet, über die MIndBauRL hinausgehende Anforderungen zu stellen. Unabhängig davon kann die Nutzung (unabhängig von der Errichtung) auch in den Geltungsbereich der Gefahrstoffverordnung fallen. Hiernach sind im Rahmen einer Gefährdungsanalyse, ggf. unter Berücksichtigung einschlägiger Technischer Regeln (wie z.B. der TRGS 509), vom Betreiber die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zu ermitteln. Auch weitere Vorschriften, wie z.B. das Bundesimmissionsschutzgesetz oder die Störfallverordnung können bei bestimmten Gefahrstoffen tangiert werden und entsprechende Maßnahmen nach sich ziehen. Zusätzlich können sich auch aus der Gefährdungsanalyse, im Rahmen der Arbeitsstättenverordnung Maßnahmen ableiten, die über die Anforderungen der MIndBauRL hinausgehen.

Industriebauten sind nicht grundsätzlich Sonderbauten.Wann ein Industriebau als Sonderbau zählt, ist in den einzelnen Bundesländern nicht einheitlich geregelt, da die Sonderbautenlisten in den einzelnen Landesbauordnungen teils abschließend und teils bespielhaft sind. In letzterem Fall entscheidet die zuständige Bauaufsichtsbehörde über die abschließende Einstufung. In der Musterbauordnung ist eine abschließende Einstufung vorgesehen. Wenn ein dort aufgeführter Sonderbautatbestand vorliegt, ist der Industriebau als Sonderbau einzustufen. Ein Tatbestand ist erfüllt, gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 3 MBO z.B. bei einem Gebäude mit mehr als 1.600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung.

Für die Lagerung von Li-Akkus gibt es derzeit keine abschließende Regelung. Diese werden auch in Zukunft in der MIndBauRL nicht zu finden sein. Allerdings dürften die bekannten Brandeigenschaften dieser Akkus eine Anwendung des Abschn. 7 MIndBauRL ausschließen. Somit ist das Gebäude gemäß 6.4.2 MIndBauRL bei einer Lagerguthöhe (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m mit einer geeigneten selbsttätigen Feuerlöschanlage auszustatten.

Unabhängig davon können sich für den Betrieb des Lagers, im Rahmen einer Gefährdungsanalyse, auf Basis der Gefahrstoffverordnung, auch bei geringeren Lagerhöhen, Anforderungen (z.B. hinsichtlich des anlagentechnischen Brandschutzes) ergeben, die über die Anforderungen der MIndBauRL hinausgehen.

Ja, das ist sicherlich richtig und sinnvoll, um bei der Risikoübernahme des Gebäudes durch den Versicherer keine Überraschungen zu erleben. Wie in der Veranstaltung erwähnt, liegen der Versicherung andere Schutzziele zugrunde als dem Bauordnungsrecht. Insofern gilt, zumindest beim Industriebau der Grundsatz: Nicht alles, was genehmigt ist, wird auch versichert.

Aus unserer Erfahrung heraus wird im Brandschutzkonzept oftmals lediglich „eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675-1“ definiert. Es sollten genauere Angaben gemacht werden, die aus den Schutzzielen abgeleitet wird (z.B. Sicherungsbereiche und Überwachungsumfang, Alarmierungsbereiche und die Notwendigkeit der Vermeidung von Falschalarmen nach MIndBauRL etc.). Auf der anderen Seite sollte die Umsetzung mit der entsprechenden Brandmeldetechnik lösungsoffen sein, also kein konkretes Produkt genannt werden.

Nach Tab. 2 MIndBauRL ist bei der feuerhemmenden Ausbildung der Tragkonstruktion bei eingeschossigen Hallen (im Geltungsbereich der MIndBauRL) eine Brandabschnittsfläche von 3.000 m² zulässig. Vorausgesetzt, die MIndBauRL ist in dem betreffenden Bundesland bauaufsichtlich eingeführt (i.d.R. erfolgt dies über die landesspezifische Verwaltungsvorschrift techn. Baubestimmung (VVTB) – hier über die Tabelle A2.2). In diesem Fall liegt hier auch kein Abweichungstatbestand von der LBO vor.

Dies kommt auf das jeweilige Bundesland an. Die MIndBauRL kennt eine untere Flächengrenze für ihren Anwendungsbereich nicht. Allerdings ist zu beachten, dass die Basisanforderungen, insbesondere des Abschn. 5 MInBauRL zumeist deutlich über den Anforderungen der MBO liegen. Insofern stellt sich die Frage, inwieweit eine Anwendung unterhalb der Sonderbaugrenze sinnvoll ist. Kleinere Abweichungen, z.B. eine geringfügige Überschreitung der 40 m Brandabschnittlänge lassen sich auch ohne Anwendung der MIndBauRL begründen, z.B. durch anlagentechnische Kompensationsmaßnahmen.Grundsätzlich ist zu beachten: Wird die MIndBauRL angewendet, ist sie insgesamt anzuwenden. Ein „Rosinenpicken“ ist nicht zulässig.

Manche Bundesländer regeln den Anwendungsbereich der MIndBauRL zusätzlich. Hier kommt z.B. die Anlage 2.2.1.15 in der VVTB infrage. Bayern trifft hier sehr umfangreiche Aussagen und regelt hier z.B. folgendes: „Die Richtlinie gilt für Industriebauten, die Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind (Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Fläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung). Die Richtlinie stellt sowohl weitergehende als auch geringere Anforderungen im Sinn des Art. 54 Abs. 3 BayBO an Industriebauten; im Übrigen bleiben die Anforderungen der BayBO unberührt. Für Industriebauten, die keine Sonderbauten sind, kann die Richtlinie bei der Entscheidung über Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 BayBO von den entsprechenden Vorschriften der BayBO herangezogen werden; sie ist dann insgesamt anzuwenden“

Letzteres spielt in diesem Fall keine Rolle. Maßgeblich ist, wie die MIndBauRL in dem betreffenden Bundesland bauaufsichtlich eingeführt ist. In nahezu allen Bundesländern ist die MIndBauRL mittlerweile über die länderspezifische VVTB bauaufsichtlich eingeführt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 85a Abs. 1 Satz 2 MBO (bzw. die entsprechende Rechtsgrundlage des jeweiligen Bundeslandes): Hiernach sind die (in der VVTB aufgelisteten) technischen Baubestimmungen zu beachten – und zwar unabhängig davon, wie deren Bezeichnung ist. In § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ist der Umgang mit Abweichungen geregelt. Hier werden zwei verschiedene Möglichkeiten beschrieben:

Entweder Aufzeigen einer gleichwertigen Lösung im Brandschutzkonzept oder Abweichung nach begründetem Antrag durch die Bauaufsichtsbehörde (in manchen Bundesländern auch durch den Prüfsachverständigen für Brandschutz).

Entscheidend ist, ein entsprechender Hinweis bei der jeweiligen bauaufsichtlichen Einführung. Wurde die MIndBauRL über die Tabelle A2.2 der VVTB eingeführt, wird hier i.d.R. über die Anmerkung 2 in Spalte 3 der Zeile der eingeführten technischen Regel (In den meisten Bundesländern ist die MIndBauRL über die Zeile A 2.2.1.15 Tab. A2.2 der VVTB bauaufsichtlich eingeführt) eine Abweichung im Rahmen eines Abweichungsantrags vorgeschrieben. In der MVVV TB hat die Fußnote zu Anmerkung 2 folgenden Inhalt: „Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt“.

Löst die Nutzungsänderung eine brandschutztechnische Neubetrachtung aus, ist die MIndBauRL insgesamt als Rechtsgrundlage zu berücksichtigen. Ggf. ist die angesprochene Brandwand nicht mehr erforderlich. Wird sie dennoch benötigt, muss sie auch 50 cm über Dach geführt werden.

Es handelt sich um unterschiedliche Rechtsbereiche. Die MIndBauRL richtet sich in erster Linie an den Bauherrn, wobei hier hauptsächlich Unterweisungen an Einrichtungen angesprochen werden, die sich aus der MIndBauRL ergeben („die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, der Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen“). Die Arbeitsstättenverordnung wendet sich an den Betreiber. Hier sind die Unterweisungen viel weitreichender. Außerdem ist das Bauordnungsrecht eine starre Regelung, während die ASR nur einen beispielhaften Rahmen vorgeben, der über eine Gefährdungsbeurteilung geändert werden kann.

In der Regel ja, da sich die Brandlast aus mobilen und immobilen Stoffen zusammensetzt. Meist dürfte dies, aufgrund der Menge der Brandlast von PV-Modulen, aber keine Rolle spielen.

Der gesamte Abschnitt 7 der IndBauRL beruht auf einer Brandlastermittlung nach DIN 18230-1. Seit der Ausgabe 2014 gibt es das F-Faktor – Verfahren, das viele Variationsmöglichkeiten enthält. Daneben besteht ein (einfacheres) Verfahren nach MIndBauRL Tabelle 7, das jedoch nur für eingeschossige Industriebauten ohne Ebenen und ohne Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile gilt.

Die maximale Zahl der Öffnungen in einer Brandwand ist flächenmäßig konkret nicht geregelt. Eine in der Frage unterstellte Abminderung des Feuerwiderstands der Öffnungsverschlüsse ist allerdings nicht zutreffend.

Die Fragen sind abschließend in 5.10.5 MIndBauRL beantwortet: Hiernach sind Öffnungen in inneren Brandwänden zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und wenn sie feuerbeständige, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Feuerbeständig bedeutet entsprechend den Regelungen der MVVTB, Anhang 4, ein Feuerwiderstand von 90 Minuten. Abminderungen sind lediglich bei den Öffnungen von Unterteilungen der Brandbekämpfungsabschnitte, auf Basis des Abschn. 7 der MIndBauRL, möglich. Der jeweilige erforderliche Feuerwiderstand ergibt sich hier aus MIndBauRL, Tab. 6.

RA sind Rauchabzugsanlagen, einschließlich des jeweiligen Geräts, die in der MVVTB, Anhang 14, Abschn. 7 beschrieben sind. Weil durch geöffnete RA auch Wärme entweichen kann, werden sie landläufig auch als RWA bezeichnet.

Aber Achtung: WA, also Wärmeabzugsflächen (in der Regel ausschmelzbare Elemente, z.B. nach MIndBauRL, Anhang 2) dürfen nicht als RA gewertet werden.

Eine konkrete Regelung hierzu ist in Abschn. 9 der MIndBauRL enthalten:

„Änderungen der brandschutztechnischen Infrastruktur sowie eine Erhöhung der Brandlast erfordern eine Überprüfung des Brandschutzkonzeptes. Ergibt sich daraus eine niedrigere Sicherheitskategorie, eine höhere äquivalente Branddauer oder eine höhere rechnerischerforderliche Feuerwiderstandsdauer, so liegt eine Nutzungsänderung vor. Solche Nutzungsänderungen bedürfen dann eines Bauantrages und einer Baugenehmigung, wenn sich aus ihnen höhere Anforderungen ergeben. Dies gilt auch bei Änderungen und Ergänzungen des Brandschutzkonzeptes nach Erteilung der Baugenehmigung.“

Im Vortrag hatte ich von, in der Praxis beobachtete Vorgehensweisen hingewiesen, Brandlasten (-summen) pauschal, ohne detaillierte Brandlastermittlung festzulegen. Diese kommen dann aus der einschlägigen Literatur oder früheren Berechnungen scheinbar ähnlicher Nutzungen. Bei einem Neubau sind solche Vorgehensweisen oft auch nicht zu vermeiden, da die Brandlasten im Planungsstadium logischerweise noch nicht vorhanden sind. Allerdings ist meine Erfahrung, dass sich oft später herausstellt, dass der Ansatz nicht richtig war. Deshalb muss bei dieser Vorgehensweise, nach Inbetriebnahme der Nutzung die angenommene Brandlast, mit der tatsächlich vorhandenen Brandlast abgeglichen werden. Stellt sich heraus, dass die Annahmen zu niedrig waren, ist das Brandschutzkonzept zu überarbeiten und das Bauvorhaben, entsprechend einer Nutzungsänderung, neu einzureichen.

Die letzten Schritte werden in der Praxis so gut wie nie durchgeführt, was, nach meiner Einschätzung, letztendlich eine rechtswidrige Nutzung des Gebäudes bedeutet. Ich hatte vor dieser Vorgehensweise berichtet, um davor zu warnen. Ist die Brandlast nicht eindeutig bekannt, sollte sich die Anwendung der MIndBauRL auf die Möglichkeit des Abschn. 6 beschränken.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist auch folgender Inhalt des Vorworts zur DIN 18230-1:

„Der Bauherr und der Brandschutzfachplaner sollten mögliche spätere Nutzungs- der bauliche Änderungen, die eine höhere erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit ergeben könnten, schon bei der Planung berücksichtigen. Vorgaben und Festlegungen für den brandschutztechnischen Nachweis im Zuge des Genehmigungsverfahrens, z.B. Brandlasten, sind vom Brandschutzfachplaner vollständig zu dokumentieren und an Bauherrn und Betreiber zu übergeben. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der Betreiber verpflichtet ist, durch eine auf der Grundlage der Planungsunterlage und Baudokumentation erstellten Betriebsanleitung dafür zu sorgen, dass die für die Bemessung nach dieser Norm festgelegte höchstzulässige bewertete Brandbelastung nicht überschritten wird. Das Anbringen eines entsprechenden Hinweisschildes am Hauptzugang zum Brandbekämpfungsabschnitt mit Angaben der zulässigen Brandbelastung – ggf. auch in Verbindung mit objekttypischer Art von Brandlasten – ist zweckmäßig.“

Diese Frage kann so allgemein nicht beantwortet werden. Dies kommt auch auf die neue Nutzung an. Nur wenn das ursprünglich genehmigte Brandschutzkonzept nachweislich noch vorhanden ist und die Nutzung weiterhin „Maschinenfabrik“ ist und keine Gefahr für Leben und Gesundheit unterstellt wird, kann der gegenwärtige Zustand belassen werden. In allen anderen Fällen muss ein neues Brandschutzkonzept, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens, erstellt werden. Hierbei können durchaus auch „Abweichungen wegen des Bestandes“ infrage kommen, die auf Varianten beruhen, die in der MIndBauRL nicht enthalten sind (z.B. eine Kombination von Brandmeldeanlage und Löschanlage).

Infografiken zum Brandschutz zu Industriegebäuden

 

Wichtigste Schutzziele für Industriegebäude

Brände in Industriebauten können zu schweren Personen- und Sachschäden führen. Neben dem Personenschutz stellen deshalb der Sachwerteschutz und die Minimierung von Produktionsausfällen die wichtigsten Schutzziele für die Betreiber von Industriebauten dar. Durch Brände wird jährlich ein volkswirtschaftliches Vermögen von mehreren Milliarden Euro vernichtet.

Jeder dritte Brand in der Industrie führt zu Sachschäden von mehreren Hunderttausend Euro. Neben materiellen Schäden durch Brände treten aufgrund längerer Ausfallzeiten häufig Folgeschäden wie der Verlust von Marktanteilen, die Abwanderung von hochqualifizierten Mitarbeitern oder ein Image- und Vertrauensverlust auf. Der wirtschaftliche Erfolg eines Unternehmens hängt unter anderem von einem funktionierenden Betriebsablauf ab.

 

Hohes Risiko und individuelle Anforderungen

Der Brandschutz spielt in der Industrie eine wichtige Rolle, da mit den auszuführenden Arbeiten oftmals ein hohes Brandrisiko einhergeht. Unterschiedliche Industriezweige zeichnen sich dadurch aus, dass verschiedene Arten von Waren und Gütern produziert und verarbeitet werden. In einem Industriebau werden oft brennbare Materialien gelagert. Abhängig von diesen Bedingungen sind somit höhere Anforderungen oder auch Erleichterungen an den Brandschutz in einem Sonderbau möglich. Wie bei anderen Gebäudearten wird ein Industriebau ab einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² als Sonderbau behandelt.

Je nach Industrieunternehmen muss mit unterschiedlichen Brandgefahren gerechnet werden. Beispiele dafür sind in der metallverarbeitenden Industrie Heißarbeiten wie Schweißen, Schneiden oder Löten, die durch hohe Temperaturen oder Funkenflug zu brandgefährlichen Situationen führen können. In vielen Betrieben entstehen gefährliche Gase oder andere brennbare und giftige Stoffe. Je nach Art, Beschaffenheit und Umgang können diese Stoffe aber auch zu Explosionen führen, die eine Gefahr für das Leben der Arbeitnehmer darstellen.

Ihre Vorteile beim Einsatz einer Hekatron Lösung

 

  • Störungsbeseitigung: Begeistern Sie Ihre Kunden durch einen schnellen und effizienten Live-Support aus der Ferne
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  • Ein Ansprechpartner kümmert sich um Ihr Anliegen rund um den anlagentechnischen Brandschutz
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Unsere Dienstleistungen ergänzen die Produkte zu einer ganzheitlichen Lösung. Folgende HPlus Dienstleistungen bieten wir Ihnen rund um die Themenfelder Wissen, Planen, Verkaufen, Umsetzen und Betreuen an:

  • Wissen: Seminare und Produktschulungen mit Zertifizierung
  • Planen: Projekt- und Anwendungsberatung persönlich und vor Ort, persönliche und digitale Ausschreibungsunterstützung
  • Umsetzen: Projektbetreuung vor Ort, Feuerwehrlaufkarten erstellen & Individuelle Handfeuermelderbeschriftung, technische Abnahme der Sprachverständlichkeit (STIPA)
  • Betreuen: Fernzugriff auf die Brandmeldeanlage via Hekatron Remote, Mein HPlus Modul Instandhaltung

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Weiterbildung und Webinare

Von der Brandmeldeanlage über Sonderbrandlösungen, Feststellanlagen und Rauchwarnmelder bis hin zu Verkaufs- und Kommunikationstraining sowie speziellen Angeboten für Quereinsteiger bietet Hekatron ein umfassendes Paket an Schulungen, Seminaren, Workshops und Webinaren an - immer ganz nah dran an den Bedürfnissen des Marktes und aktuellen Neuerungen in der Gesetzgebung.

Das zeichnet unsere Seminare und Webinare aus:

  • Experten Know-How aus über 55 Jahren Entwicklung
  • Fest verzahnt mit Verbänden und Bildungsakademien aus der Brandschutz-Branche
  • Schulungserfahrung seit über 25 Jahren
  • Anwendungsbezug und Informationen zu Herausforderungen - z.B. Brandschutz in Industriebauten

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