Rauchmelderpflicht in Deutschland

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Gesetzliche Rauchmelderpflicht in Deutschland – so regeln es die Bundesländer

Bundesweit gibt es eine flächendeckende Rauchmelderpflicht für private Wohnräume. Die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller 16 Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchwarnmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten. In Sachsen gilt die Rauchmelderpflicht für Bestandsbauten ab dem 31.12.2023.

Jede Landesbauordnung beinhaltet folgende Grundsätze:
„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“

Achtung! In Baden-Württemberg sind gemäß LBO nicht nur Wohnungen, sondern Aufenthaltsräume im Allgemeinen mit Rauchmeldern auszustatten, wenn Personen darin „bestimmungsgemäß“ schlafen. Details dazu siehe LBO BaWü §15 (7).

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Sachsen: Neue Einbaupflicht für Rauchmelder nun auch in Bestandsbauten

Der sächsische Landtag weitet die Rauchwarnmelderpflicht nun auch auf Bestandsbauten aus. Die entsprechenden Gebäude müssen bis zum 31. Dezember 2023 mit den Lebensrettern ausgestattet werden. Für Neu- und Umbauten besteht die Rauchwarnmelderpflicht in Sachsen bereits seit Januar 2016. Die Vorschriften gelten für sämtliche Gebäudearten und geben vor, dass alle Räume ausgestattet werden müssen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, inklusive Flure, die als Rettungswege dienen.

Mehr zur Rauchmelderpflicht in Sachsen

Informationen zur Rauchmelderpflicht in Ihrem Bundesland

Die Pflicht zum Einbau von Rauchmeldern in privaten Wohnräumen ist in Deutschland in den Landesbauordnungen aller Bundesländer verankert. Aus den Vorgaben der jeweiligen Landesbauordnung geht dabei hervor, durch wen in welchen Räumen Rauchmelder einzubauen sind. Die Regelungen sind dabei sowohl in Neubauten als auch in Bestandsbauten einzuhalten.

In den meisten Bundesländern umfasst die Ausstattungspflicht Schlafräume, Kinderzimmer und Fluchtwege innerhalb von Wohnungen. Mittlerweile lässt sich jedoch der Trend erkennen, dass eine Ausstattung zunehmend auch für Aufenthaltsräume außerhalb von Wohnungen gefordert wird, sofern in diesen Räumen bestimmungsgemäß geschlafen wird.

Welche Pflichten gelten in welchem Bundesland? Welche Räume müssen ausgestattet werden? Wer ist für die Installation und für die Wartung zuständig und seit wann gilt die Einbaupflicht für Neu- und Bestandsbauten?

All das haben wir für Sie in unserer Übersicht pro Bundesland übersichtlich aufbereitet:

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Landesbauordnung Baden-Württemberg §15 (7):

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Eigentümerinnen und Eigentümer bereits bestehender Gebäude sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.

Damit gilt die Rauchmelderpflicht gemäß LBO Baden-Württemberg nicht nur für Wohnungen, wie in den anderen Bundesländern mit gesetzlicher Pflicht, sondern auch für Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß, d. h. regelmäßig schlafen, wie zum Beispiel:

  • Miet- und Eigentumswohnungen (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Ein- und Mehrfamilienhäuser (bei Eigen- und Fremdnutzung)
  • Kindergärten und Kindertagesstätten
  • Gasthöfe und Hotels
  • etc.

Ausstattung von Rauchmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Aufenthaltsräume mit Rauchmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchmelder anzubringen.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Landesbauordnung Bayern (BayBauO 2012) §1 (46):

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

§ 48 Abs. 4 Bauordnung für Berlin

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Eigentümer, Vermieter

§ 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung

In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, ausgenommen Küchen, und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend auszustatten.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Landesbauordnung Bremen §48 (4)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend auszustatten.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Eigentümer, Vermieter

Landesbauordnung Hamburg §45 (6)

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Vorhandene Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Hessische Bauordnung § 13 (5)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.

Ausstattung von Rauchwarnmeldern gemäß Einbaupflicht

Statten Sie alle Räume mit Rauchwarnmeldern aus, die von ihrem Zweck her von Personen als Schlafräume genutzt werden, dazu zählen neben Schlaf- und Kinderzimmer zum Beispiel auch Gästezimmer. Gerade für Eigentümer ist es häufig nur schwer nachvollziehbar, wie die vermieteten Räumlichkeiten genutzt werden. Hekatron empfiehlt deshalb, in allen Räumen außer Bad und Küche einen Rauchwarnmelder anzubringen.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Eigentümer, Vermieter

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern § 48 (4)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2009 durch den Besitzer entsprechend auszustatten.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Landesbauordnung Niedersachsen §44 (5)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. In Wohnungen, die bis zum 31. Oktober 2012 errichtet oder genehmigt sind, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer die Räume und Flure bis zum 31. Dezember 2015 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

 

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen § 49 (7)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31. März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Eigentümer, Vermieter

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 44 (8)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchmelder haben. Die Rauchmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind in einem Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend auszustatten.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Eigentümer, Vermieter

Landesbauordnung Saarland § 46 (4)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

  • Übergangsfrist der Einbaupflicht in Bestandsbauten: bis 31. Dez. 2023
  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4)

Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind. Die Rauchmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Eigentümer, Vermieter

Landesbauordnung Sachsen-Anhalt § 47 (4)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2015 dementsprechend auszustatten.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Mieter

Landesbauordnung Schleswig-Holstein § 49 (4)

In Wohnungen müssen Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2010 mit Rauchmeldern auszurüsten.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.

  • Zuständig für die Installation: Eigentümer, Vermieter
  • Zuständig für die Wartung: Eigentümer, Vermieter

Landesbauordnung Thüringen § 46 (4)

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

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