Darin hat der Gesetzgeber die Bestimmungen zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Rauchwarnmeldern modifiziert. Künftig kann der Eigentümer der Immobilie diese Verpflichtung selbst übernehmen [...] weiterhin den unmittelbaren Besitzer, also den Wohnungsnutzer, dazu, die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder sicherzustellen. Diese Regelung erscheint auf den ersten Blick vorteilhaft für den Eigentümer